Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Rechtsanwalt Osnabrück: Wir kümmern uns um Ihr Recht

Unterhalt

Spätestens ab der Trennung können für einen Ehegatten oder die Kinder Unterhaltsansprüche entstehen. Von der "Düsseldorfer Tabelle" für Kinder hat wohl schon jeder Mandant, der sich damit beschäftigt hat, gehört.

Der Gesetzgeber hat den Unterhalt des Ehegatten während der Trennung in § 1361 BGB und für die Zeit nach der Scheidung in den §§ 1569 ff. BGB, den Kindes- und Verwandtenunterhalt - und damit auch den Unterhalt, den Sie ggf. für Ihre Eltern im Pflegeheim zahlen sollen - in § 1601 ff. BGB geregelt.

Obwohl es zahlreiche Rechtsvorschriften gibt, ist Unterhaltsrecht ganz überwiegend "Richterrecht".

Das bedeutet, dass die Generalklauseln des Gesetzes durch Richter ausgelegt und bewertet werden.

Ein wenig Einheitlichkeit wird dadurch erreicht, dass jedes Oberlandesgericht, das in den meisten Unterhaltsfällen "letzte Instanz" ist, Leitlinien herausgibt, in denen die aktuelle Rechtsprechung bekannt gegeben wird.

Als Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück wende ich die Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg (www.olg-oldenburg.de) oder aufgrund der Nähe zu Nordrhein-Westfalen auch die sogenannten "Hammer Leitlinien" des Oberlandesgerichts Hamm (www.olg-hamm.nrw.de) an.

Vieles bleibt aber auch nach den Leitlinien unklar, sodass es wichtig ist, die örtliche Rechtsprechung des Familienrichters zu kennen, die in der Regel nicht veröffentlicht ist.

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2008 den Unterhalt des Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung nach §§ 1569 ff. BGB grundlegend neu geregelt und den Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten gesetzlich festgeschrieben. Viele Mandanten glauben deshalb, nach einer Scheidung keinen Unterhalt mehr zu bekommen oder zahlen zu müssen. Das ist so falsch wie die gegenteilige Auffassung, dass sich gegenüber dem früheren Recht nichts geändert habe.

Früher war vieles einfacher, so wurde auf Ehegatten, die Kinder betreuen, die 08/15-Regel angewendet (keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei einem Alter der Kinder von null bis acht Jahren, von acht bis 15 Jahren musste halbtags gearbeitet werden, danach voll).

Inzwischen ist, wie die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen, auf die "Umstände des Einzelfalls" abzustellen. Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch noch besteht, richtet sich also einerseits nach dem Alter der Kinder, nach deren Betreuungsbedürftigkeit, nach Betreuungsmöglichkeiten durch Kindergarten/Schule/Verwandte usw.

Geht es um den Unterhalt von Ehegatten, die keine oder große Kinder haben, spielt die Beurteilung beruflicher Nachteile und die Rollenverteilung während der Ehe eine erhebliche Rolle.

Da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, müssen diese im Gespräch mit Ihnen umfangreich herausgearbeitet und ermittelt werden, um einen Unterhaltsanspruch zu begründen oder abzuwehren. Es bedarf also einer intensiven Erörterung Ihres Einzelfalls, denn jeder Fall wird anders beurteilt.

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Da ich weiß, dass die Entscheidung über den Unterhalt Sie in den nächsten Jahren betreffen wird, nehme ich mir für Sie die notwendige Zeit, um alle Umstände zu erfahren und zu verwerten, um für Sie ein optimales Ergebnis zu erreichen.

Die meisten Fälle können außergerichtlich geklärt werden. Wenn das nicht möglich ist, nehme ich für Sie die notwendigen gerichtlichen Maßnahmen vor. Auch bei Unterhaltsfragen empfiehlt es sich, den Rechtsanwalt frühzeitig aufzusuchen.

Unterhalt für die Vergangenheit können Sie nur unter engen Voraussetzungen beanspruchen (§ 1613 BGB). Wenn bei der Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt Fehler gemacht werden, kann Sie dies einige Monate Unterhalt kosten.


Vermögensauseinandersetzung

Während einer intakten Ehe machen Eheleute sich verständlicherweise kaum Gedanken über die Zuordnung des Vermögens. In der Praxis ist deshalb häufig ein Ehegatte Alleineigentümer des Familienwohnheims oder auch alleiniger Inhaber eines Wertpapierdepots.

Haben Sie mit Ihrem Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag vereinbart, so leben Sie im sogenannten gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft. Ziel des Gesetzgebers ist insoweit, dass das während der Ehe erzielte Vermögen - wenn die Ehegatten es wünschen - gleichmäßig verteilt wird. Stammt dieses Vermögen aus Schenkungen oder Erbschaften, fällt - vereinfacht ausgedrückt - nur die Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich.

Beim Zugewinnausgleich wird für jeden Ehegatten getrennt der Zugewinn ermittelt, indem man das bei der Heirat vorhandene Vermögen (Anfangsvermögen) mit dem bei Zustellung des Scheidungsantrages vorhandenen Vermögen (Endvermögen) vergleicht. Hat also ein Ehegatte am Anfang der Ehe 10.000,- € und am Ende der Ehe eine Wohnung und ein Wertpapierdepot im Gesamtwert nach Abzug aller Schulden in Höhe von 110.000,-€, so ist sein Zugewinn 100.000,- €.

Hat der andere Ehegatte am Anfang und am Ende der Ehe nichts ist sein Zugewinn 0,- €. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nun recht einfach zu berechnen, hier hat natürlich der eine Ehegatte gegen den anderen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 50.000 €.

Dieser einfache Fall ist aber nicht die Regel. Wie so oft liegen die Probleme im Detail: Wer hat schon noch Nachweise darüber, was er zu Beginn der Ehe an Vermögen gehabt hat? Schenkungen der Schwiegereltern sind häufig nicht nur an das eigene Kind, sondern an beide Ehegatten geflossen.

Zwischen Trennung und Einreichung des Scheidungsantrages wird Vermögen verschoben oder verschleudert. Es besteht Streit über den Wert von Autos, Firmenbeteiligungen oder Immobilien, oder in dem Fall, in dem eine Immobilie durch Schwiegereltern vererbt oder geschenkt wurde, wird die Wertsteigerung unterschiedlich bewertet.

In vielen Fällen haben die Ehegatten vor 20 oder 30 Jahren einen Ehevertrag gemacht, mit dem alle gesetzlichen Folgen der Eheschließung ausgeschlossen oder zumindest minimiert wurden. Kein Unterhalt, kein Versorgungsausgleich, kein Zugewinnausgleich! Solche Eheverträge sind nach heutiger Rechtsprechung unwirksam, bei Verträgen, die nur teilweise in das Eherecht eingreifen, kommt es auf den Einzelfall an.

Häufig unterstützen Eltern Ihre Kinder oder beide Ehegatten mit erheblichen Geld- oder Arbeitsleistungen, z. B. Zuschüsse zum Hauskauf etc. In der Regel wird man davon ausgehen müssen, dass diese Schenkungen der Eltern/Schwiegereltern in der Erwartung erfolgen, dass die Ehe auch Bestand hat. Den Schwiegereltern können deshalb Erstattungsansprüche gegenüber dem Schwiegerkind zustehen, wenn die Ehe scheitert.

Sie haben die Möglichkeit, den anderen Ehegatten durch Auskunftspflichten zu zwingen "die Hose runter zu lassen". Gerade zwischen Trennung und Einreichung der Scheidung wird häufig das Vermögen verringert, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Als Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück berechne ich für Sie nach Einholung aller Auskünfte Ihren Zugewinnausgleichsanspruch oder wehre einen gegen Sie erhobenen Anspruch ab.

Ihre Rechtsanwälte in Osna­brück stehen Ihnen in allen familien- und arbeits­rechtlichen Angelegen­heiten als verläs­sliche Ansprechpartner zur Verfügung.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen aber auch die Möglichkeit einer außer­gericht­lichen Streit­schlicht­ung.

Rufen Sie uns an und infor­mieren Sie sich detail­liert über Ihre Rechte.

Bauen Sie auf den Anwalt Ihres Vertrauens in Osna­brück.

Adresse

Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler
Johannisstraße 107-109
49074 Osnabrück

Kontakt

Telefon.:
Telefax:
E-Mail:

0541 - 27514
0541 - 27516
kontakt@ra-win.de

© Webdesign by elf42 & Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler, Osnabrück - Familienrecht Osnabrück | Sitemap